Rz. 13
Weiterhin müssen das oder die abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sein. Die einheitliche Leitung kann – ähnlich wie bei der Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses – auf Eingliederung (§ 319 AktG), Beherrschungsvertrag (vgl. § 291 AktG) oder Mehrheitsbeteiligung beruhen bzw. Folge faktischer Abhängigkeit sein.[1] Sie ist gegeben, wenn die bestimmenden Leitungs- und Planungsentscheidungen der beteiligten Unternehmen in den Händen des herrschenden Unternehmens liegen und dieses seine unternehmerische Zielkonzeption in den beteiligten Unternehmen verwirklicht.[2] Die einheitliche Leitung muss aber tatsächlich ausgeübt werden, alleine die Möglichkeit zur Ausübung ist für die Begründung eines Konzerns nicht ausreichend (BAG, Beschluss v. 22.11.1995, 7 ABR 9/95[3]).
Rz. 14
Beherrschungsvertrag und Eingliederung begründen nach § 18 Abs. 1 S. 2 AktG die unwiderlegliche Vermutung der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.[4] Für das aus anderen Gründen abhängige Unternehmen gilt die widerlegliche Vermutung, es bilde mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG)[5].
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