Rz. 13

Weiterhin müssen das oder die abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sein. Die einheitliche Leitung kann – ähnlich wie bei der Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses – auf Eingliederung (§ 319 AktG), Beherrschungsvertrag (vgl. § 291 AktG) oder Mehrheitsbeteiligung beruhen bzw. Folge faktischer Abhängigkeit sein.[1] Sie ist gegeben, wenn die bestimmenden Leitungs- und Planungsentscheidungen der beteiligten Unternehmen in den Händen des herrschenden Unternehmens liegen und dieses seine unternehmerische Zielkonzeption in den beteiligten Unternehmen verwirklicht.[2]  Die einheitliche Leitung muss aber tatsächlich ausgeübt werden, alleine die Möglichkeit zur Ausübung ist für die Begründung eines Konzerns nicht ausreichend (BAG, Beschluss v. 22.11.1995, 7 ABR 9/95[3]).

 

Rz. 14

Beherrschungsvertrag und Eingliederung begründen nach § 18 Abs. 1 S. 2 AktG die unwiderlegliche Vermutung der Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.[4] Für das aus anderen Gründen abhängige Unternehmen gilt die widerlegliche Vermutung, es bilde mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG)[5].

[1] ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 19; LAG Köln, Beschluss v. 2.6.2017, 4 TaBV 71/16, BeckRS 2017, 117523.
[2] Im Einzelnen streitig, vgl. Emmerich/Habersack/Emmerich, § 18 AktG Rz. 9 ff.; ErfK/Oetker, § 18 AktG Rz. 2; Hüffer, § 18 AktG Rz. 8 ff. jeweils m. w. N.
[3] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7; DKK/Trittin, Vor § 54 BetrVG Rz. 26; ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 20; LAG Köln, Beschluss v. 2.6.2017, 4 TaBV 71/16, BEckRS 2017, 117523.
[4] ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 23; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 8.
[5] ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 3; s. oben Rz. 11.

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