Rz. 52

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montanmitbestimmung vom 20.12.1988[1] wurden erstmals Sprecherausschüsse für leitende Angestellte gesetzlich geregelt. Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gab es in vielen Unternehmen frei vereinbarte Sprecherausschüsse, welche auf Vereinbarungen zwischen den Arbeitgebern und ihren leitenden Angestellten beruhten. Das Sprecherausschussgesetz sieht vor, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten Sprecherausschüsse gewählt werden (§ 1 Abs. 1 SprAuG). Nach § 20 SprAuG steht es den leitenden Angestellten offen, sogenannte Unternehmenssprecherausschüsse für das gesamte Unternehmen zu bilden.

Durch Einfügung von § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 5 Abs. 3 Satz 3 und der damit erfolgten Erweiterung des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs auf Beamte und Soldaten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind und der Anordnung der entsprechenden Geltung von § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 für Beamte und Soldaten in Betrieben privatrechtlich organisierten Unternehmen, ist zugleich auch der Kreis der leitenden Angestellten erweitert worden. § 1 Abs. 1 SprAuG definiert den Begriff des leitenden Angestellten durch einen Verweis auf § 5 Abs. 3. Von dieser Verweisung ist auch § 5 Abs. 3 Satz 3 erfasst und damit auch die dort bezeichneten Beamten und Soldaten.

 

Rz. 53

Bei Aufbau und Organisation der Sprecherausschüsse lehnt sich das Sprecherausschussgesetz teilweise an das BetrVG an. Zwischen Betriebsrat einerseits und Sprecherausschüssen andererseits gibt es jedoch einen gravierenden Unterschied. Dem Sprecherausschuss stehen keine Mitbestimmungsrechte zu, sondern nur Mitwirkungsrechte. Die Aufgaben und Beteiligungsrechte der Sprecherausschüsse bleiben deutlich hinter den Rechten des Betriebsrats zurück und sind diesen nicht vergleichbar.[2]

[1] BGBl I S. 2312.
[2] Fitting, § 5 Rz. 448; zu den Sprecherausschüssen insgesamt vgl. Löwisch, Kommentar zum Sprecherausschussgesetz, 1994.

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