Rz. 36

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 nimmt in den Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, deklaratorisch vom Begriff des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 1 aus. Gemeint sind damit bei Vereinen die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, bei Stiftungen die Mitglieder des nach dem Stiftungsgeschäft bestimmten gesetzlichen Vertretungsorgans, §§ 85, 86 BGB, bei Aktiengesellschaften die Vorstandsmitglieder nach § 78 AktG, bei der KG auf Aktien die Komplementäre, bei GmbHs die Geschäftsführer gem. § 35 Abs. 1 GmbHG, bei Versicherungsvereinen die Vorstandsmitglieder nach § 34 VAG, bei Genossenschaften die Vorstandsmitglieder nach § 24 GenG und der Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO.[1]

[1] ErfK/Koch, § 5 Rz. 12; Fitting, § 5 Rz. 327; Löwisch/Kaiser, § 5 Rz. 11.

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