Rz. 65
Die Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG kann jederzeit durch eine andere (tarifliche oder betriebliche) Regelung ersetzt und – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – auch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden. Sie entfaltet nach § 77 Abs. 6 BetrVG als erzwingbare Betriebsvereinbarung nach ihrer Beendigung Nachwirkung, falls die Nachwirkung nicht ausgeschlossen wurde.[1] § 77 Abs. 6 BetrVG gilt – bereits nach seinem Wortlaut – unabhängig vom Gegenstand der Betriebsvereinbarung, also nicht nur für Betriebsvereinbarungen über Inhaltsnormen, sondern auch für Betriebsvereinbarungen über betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen