Rz. 65

Die Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG kann jederzeit durch eine andere (tarifliche oder betriebliche) Regelung ersetzt und – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – auch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden. Sie entfaltet nach § 77 Abs. 6 BetrVG als erzwingbare Betriebsvereinbarung nach ihrer Beendigung Nachwirkung, falls die Nachwirkung nicht ausgeschlossen wurde.[1] § 77 Abs. 6 BetrVG gilt – bereits nach seinem Wortlaut – unabhängig vom Gegenstand der Betriebsvereinbarung, also nicht nur für Betriebsvereinbarungen über Inhaltsnormen, sondern auch für Betriebsvereinbarungen über betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen.[2]

[2] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 77 BetrVG Rz. 178.

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