Rz. 56

§ 47 Abs. 5 BetrVG schreibt die Zusammenfassung von Betriebsräten zur gemeinsamen Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern bei Überschreiten der Grenze von 40 Mitgliedern zwingend vor. Besteht dagegen eine tarifliche Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG, so schließt diese den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwingend aus. Die Sperrwirkung des Tarifvertrags gilt auch, wenn die tarifliche Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG mehr als 40 Mitglieder für den Gesamtbetriebsrat vorsieht.[1]

 

Rz. 57

Die Pflicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG besteht nur, wenn dem Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG tatsächlich mehr als 40 Mitglieder angehören, die nur abstrakt-rechnerische Möglichkeit der Überschreitung des Schwellenwertes genügt dagegen nicht.[2] Ausreichend ist, dass die Schwelle von 40 Mitgliedern erst nach der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats, etwa durch das Hinzukommen neuer Betriebsräte aufgrund einer Umstrukturierung oder aufgrund (zu) später Erfüllung der Entsendepflicht durch einen Betriebsrat[3] durch neu entsandte Mitglieder überschritten wird.

[1] Fitting, 30. Aufl. 2020,§ 47 BetrVG Rz. 67; DKKW/Trittin, § 47 BetrVG Rz. 126; Richardi/Annuß, 16. Aufl. 2018, § 47 BetrVG Rz. 61.
[2] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 66; DKKW/Trittin, § 47 BetrVG Rz. 124.
[3] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 66.

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