Rz. 50

Zum Sozialwesen zählen in erster Linie Maßnahmen des Arbeitgebers zum Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer und zu deren sozialen Absicherung, wie Schaffung und Unterhaltung sozialer Einrichtungen. Dabei ist der Begriff des Sozialwesens keineswegs mit dem der Sozialeinrichtung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gleichzusetzen; vielmehr ist er deutlich weiter gefasst.[1] Unter ihn fallen etwa Zuschüsse zu Pensionskassen, Abschluss von Pensionsverträgen, Gratifikationen, Vorhalt von Werkswohnungen, Erholungsheimen, Kantinen, Kindergärten, Förderung sportlicher und kultureller Veranstaltungen.

[1] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 11.

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