Rz. 14

§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG ordnet an, dass auch die JAV zur Sitzung einzuladen ist, soweit sie ein Teilnahmerecht hat. Wann das der Fall ist, regelt § 67 BetrVG. Danach ist zu unterscheiden:

§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Die JAV kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden, der dort beratendes Stimmrecht hat. Daher ist die JAV über die Sitzungen des Betriebsrats zu informieren. Sie entscheidet selbst, wen sie zur Sitzung entsendet.

§ 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Die gesamte JAV hat ein Teilnahmerecht (aber kein Stimmrecht) zu einem speziellen Tagesordnungspunkt, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Jugendlichen und Azubis "besonders" betreffen. Das ist dann der Fall, wenn es sich um ein Thema handelt, das gerade für diese Gruppe, weil sie Jugendliche oder Azubis sind, von spezieller Bedeutung ist. Nicht erforderlich ist, dass die Angelegenheit ausschließlich oder überwiegend Jugendliche oder Azubis betrifft. Dies sind z. B. Jugendarbeitsschutzvorschriften, Lage der Werksferien und Berufsschulferien oder Sportgruppen. Hier hat der Vorsitzende die einzelnen Mitglieder der JAV zu dem konkreten Tagesordnungspunkt einzuladen.

§ 67 Abs. 2 BetrVG: Die gesamte JAV hat zu einem Tagesordnungspunkt Stimmrecht – und ist daher auch einzuladen –, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die die Jugendlichen und Azubis "überwiegend" betrifft. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht nur vom Thema her ein besonderes Interesse an der Beschlussfassung haben, sondern auch zahlenmäßig überwiegend Jugendliche betroffen sind. Erforderlich ist aber auch ein kollektiver Bezug zu den Interessen der Jugendlichen, sodass personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Jugendlichen nicht das Stimmrecht der JAV auslösen. Einen kollektiven Bezug haben z. B. Fragen der Ausbildungsordnung oder die Einstellung eines neuen Ausbildungsleiters.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge