Rz. 5

Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – hat die Mitglieder des Betriebsrats nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung zu laden. Voraussetzung ist also, dass

  • die Mitglieder des Betriebsrats, einschließlich zu ladender Ersatzmitglieder
  • rechtzeitig eingeladen werden, und
  • ihnen ebenso rechtzeitig die Tagesordnung mitgeteilt wird.
 
Hinweis

Dies ist eine zwingende Voraussetzung für einen wirksamen Betriebsratsbeschluss (BAG, Urteil v. 28.4.1988, 6 AZR 495/86). Bestreitet der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer einen wirksamen Betriebsratsbeschluss, so hat derjenige, der aus ihm Rechte herleiten will, die Wirksamkeit des Beschlusses im arbeitsgerichtlichen Verfahren darzulegen und zu beweisen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

Beschlüsse über

  • Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 6 BetrVG
  • Widerspruch gegen eine Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG
  • Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen den Arbeitgeber
  • Anrufen der Einigungsstelle
  • Bestellung von Beisitzern für eine Einigungsstelle
  • Honorarzusagen an Beisitzer
  • Beauftragung eines Rechtsanwalts
  • Anschaffung von Sachmitteln nach § 40 BetrVG
  • Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung
  • Beschluss über den Abschluss eines Interessenausgleichs – ggf. mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG

Auch für den Arbeitgeber stellt die Missachtung der Regelungen des § 29 BetrVG ein erhebliches Risiko dar.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Zuge von Massenentlassungen einen Interessenausgleich nach § 111, § 112 Abs. 1 BetrVG geschlossen, in dem sie die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt haben. Im Hinblick auf die für den Arbeitgeber vorteilhaften Wirkungen im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitgeber – um die Zustimmung des Betriebsrats hierzu zu erhalten,– die Mittel für den Sozialplan erheblich aufgestockt. Nachdem die Kündigungen ausgesprochen sind, stellt sich heraus, dass der Beschluss des Betriebsrats zur Zustimmung zum Interessenausgleich unwirksam ist, weil ein Betriebsratsmitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen worden war.

Arbeitgeber und Betriebsrat haben 1988 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, mit der sie die nicht mehr finanzierbare betriebliche Altersversorgung abgesenkt haben. Im Jahr 2011 klagt ein Arbeitnehmer die wesentlich höhere Altersversorgung nach der alten Versorgungsordnung mit der Begründung ein, die verschlechternde Betriebsvereinbarung sein mangels wirksamen Betriebsratsbeschlusses nicht wirksam zustande gekommen.

Der Betriebsrat hat der Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen und der gekündigte Arbeitnehmer verlangt nun nach § 102 Abs. 5 BetrVG die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses (der sich über mehrere Jahre hinziehen kann). Voraussetzung für den Weiterbeschäftigungsanspruch ist, dass der Betriebsrat den Widerspruch gegen die Kündigung ordnungsgemäß beschlossen hat. Dazu gehört auch die Beachtung der Formalien der Einladung zur Betriebsratssitzung. Ist hier ein Fehler unterlaufen, ist der Widerspruch des Betriebsrats gegenstandslos.

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