Die Bedeutung von § 29 BetrVG liegt – auch für den Arbeitgeber – vor allem in seinem Absatz 2. Er stellt Bedingungen auf, die vom Betriebsrat zwingend einzuhalten sind, damit sein Beschluss nicht unwirksam ist. Die mögliche Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses ist keineswegs nur ein Problem des Betriebsrats oder der Arbeitnehmer, sondern auch des Arbeitgebers, wenn es sich um Beschlüsse handelt, die auch dem Arbeitgeber Rechte einräumen oder Vorteile bringen wie beispielsweise der Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Dies gilt umso mehr, als die Frage eines Schutzes des Vertrauens des Arbeitgebers in die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses in der Rechtsprechung und Fachliteratur nicht geklärt ist und sich der Arbeitgeber hierauf nicht verlassen kann. Zu den Einzelheiten zum Schutz des Vertrauens in einen wirksamen Beschluss siehe § 26 BetrVG.

Bis zum 30.6.2021[1] sind die Sonderregelungen für Betriebsratssitzungen wegen der COVID-19-Pandemie nach § 129 BetrVG[2] zu beachten (s. die Kommentierung zu § 129 BetrVG), danach sind Beschlussfassungen in Betriebsratssitzungen, die als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

[1] Verlängerung des zunächst bis 31.12.2020 befristeten Geltungszeitraums von § 129 BetrVG um weitere sechs Monate durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020, BGBl. I Nr. 59, Art. 4 S. 2692.
[2] Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl. I vom 28.5.2020, S. 1044, Art. 5 S. 1051.

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