Rz. 58

Was laufende Geschäfts sind, ist im Gesetz nicht definiert. Zumeist werden hierunter interne verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben gefasst, die sich regelmäßig wiederholen[1]. Auf jeden Fall nicht dazu gehört der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, was aus § 27 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 BetrVG folgt. Aber auch sonstige Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sollen dem Betriebsausschuss nicht zustehen, auch nicht bei regelmäßiger Wiederholung. Dies gilt besonders für die Stellungnahme zu beabsichtigten Kündigungen[2] oder auch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts[3].

 

Rz. 59

Zu den laufenden Geschäften werden regelmäßig gezählt[4]:

  • Einblick in die Bruttolöhne und -gehälter (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG),
  • Vorbereitung von Betriebsratssitzungen,
  • Vorbereitung von Beschlüssen des Betriebsrats,
  • Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen,
  • Informationsbeschaffung,
  • Besprechungen mit Gewerkschaften,
  • Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden,
  • Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber,
  • Durchführung von Betriebsratsbeschlüssen,
  • Korrespondenz des Betriebsrats,
  • Vorbereitung von Betriebs- und Abteilungsversammlungen,
  • Abhaltung von Sprechstunden.
  • Öffentlichkeitsarbeit[5]

Die Geschäftsordnung kann näher bestimmen, was unter den laufenden Geschäften zu verstehen ist.

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 33; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 68; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 64; ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 6; weiter: Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 49 ff.
[2] LAG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.1973, DB 1974, 926; weiter: Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 49 ff.
[4] Vgl. Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 34.
[5] ArbG Potsdam, Beschluss v. 29.3.2017, 4 BV 43/16.

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