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Den Zeitpunkt der Wahl regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Wahlvorstand durch Beschluss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag die Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung zum Zwecke der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters einzuberufen. Der Zeitpunkt der Sitzung kann außerhalb der Wochenfrist liegen, muss jedoch vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats stattfinden. Sie hat auch dann stattzufinden, wenn die Wahl angefochten ist. Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die jedoch nur aus den Punkten Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter sowie ggf. die Bildung des Betriebsausschusses (vgl. § 27 BetrVG) bestehen darf.

Kommt der Wahlvorstand dieser Pflicht nicht nach, hat nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil. v. 23.8.1984, 6 AZR 520/82) der Betriebsrat jedenfalls kein Selbstzusammentrittsrecht.

Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes, bis ein Wahlleiter – häufig das "dienstälteste" Betriebsratsmitglied – gewählt ist. Dann endet auch die Teilnahmebefugnis des Vorsitzenden des Wahlvorstandes an der Sitzung. Der Wahlleiter leitet die Sitzung, bis der Vorsitzende gewählt ist, die Sitzungsleitung geht dann auf diesen über.

Ist der Vorsitzende aus dem Betriebsrat ausgeschieden oder hat er sein Amt niedergelegt, so ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender zu wählen; einstweilen kommen dem Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden zu. Nimmt der gewählte Vorsitzende die Wahl nicht an, ist so lange zu wählen, bis ein Vorsitzender gefunden ist.

Die Wahl gilt für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats.

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