3.1 Allgemeines

 

Rz. 17

Allgemein anerkannt ist, dass es neben der Anfechtbarkeit den Fall der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gibt. Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt dazu, dass auch ohne gerichtliche Geltendmachung durch Wahlanfechtung ein Betriebsrat wirksam nicht gewählt wurde.

3.2 Nichtigkeitsgründe

 

Rz. 18

Die Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl vorliegt (BAG, Beschluss v. 19.11.2003, 7 ABR 24/03; BAG, Beschluss v. 29.4.1998, 7 ABR 42/97). Es muss also ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln vorliegen. Dies ist aus Sicht desjenigen zu beurteilen, dem der Wahlvorgang selbst bekannt und der mit den Betriebsinterna vertraut ist (BAG, Beschluss v. 24.1.1964, 1 ABR 14/63).

 

Beispiele für nichtige Betriebsratswahl:

Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist für jeden Verstoß gesondert zu prüfen. Liegen mehrere Verstöße vor, die jeder für sich nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, so gestattet das BAG nach einer Änderung seiner Rechtsprechung keine kumulative Betrachtung mehr (BAG, Beschluss v. 19.11.2003, 7 ABR 24/03, anders zuvor noch derselbe Senat in BAG, Beschluss v. 29.4.1998, 7 ABR 42/97). Die Richtigkeit dieser Sichtweise ist angesichts der vom BAG aufrechterhaltenen Grundregel zweifelhaft: Häufen sich die nicht ganz so groben Verstöße, kann die Regelwidrigkeit der Wahl auch ein Ausmaß annehmen, das offensichtlich zu einer nicht aufrechtzuerhaltenden Wahl führt.

3.3 Folgen der Nichtigkeit

 

Rz. 19

Bei nichtiger Betriebsratswahl wurde der Betriebsrat nicht wirksam gewählt. Dies gilt rückwirkend vom ersten Tag seiner Wahl an. Damit sind alle Handlungen des Betriebsrats rechtsunwirksam. Seine Mitglieder genießen nicht den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG (vgl. BAG, Urteil v. 7.5.1986, 2 AZR 349/85 zur nichtigen Bestellung eines Wahlvorstands).

 

Rz. 20

Auf die Nichtigkeit der Betriebsratswahl kann sich jedermann zu jeder Zeit berufen. Dies gilt auch für einzelne Arbeitnehmer (LAG Berlin, Beschluss v. 8.4.2003, 5 TaBV 1990/02) und den Arbeitgeber. Einen Vertrauensschutz zu Gunsten eines aus einer nichtigen Wahl hervorgegangenen Betriebsrats gibt es nicht (BAG, Urteil v. 27.4.1976, 1 AZR 482/75). Die Nichtigkeit kann als Vorfrage in jedem Verfahren oder selbstständig auf dem Weg eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltend gemacht werden. Eine voraussichtlich nichtige Wahl eines Betriebsrats kann auch mittels einstweiliger Verfügung abgebrochen werden (LAG Köln, Beschluss v. 8.5.2006, 2 TaBV 22/06).

Zum Gegenstandswert von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren s. Rz. 16, insbesondere die dort zitierte BAG-Entscheidung.

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