4.2.1 Person des Vermittlers

 

Rz. 23

Als Vermittler kann nur ein Arbeitnehmer des Betriebs, eines anderen Betriebs im Unternehmen oder im Konzernverbund oder aber der Arbeitgeber bestellt werden (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). In Betracht kommt auch ein leitender Angestellter. Vermittler kann auch ein Mitglied des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder ein Mitglied eines Wahlvorstands sein.

4.2.2 Rechte des Vermittlers

 

Rz. 24

Die Tätigkeit des Vermittlers ist ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung hat er nicht. Fällt allerdings Arbeitszeit aus durch eine Tätigkeit, die als Vermittler erforderlich ist, darf der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht mindern (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hat dem Vermittler auch notwendige Aufwendungen als Teil der Kosten der Betriebsratswahl zu erstatten (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Einen besonderen Kündigungsschutz genießt der Vermittler nicht.

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