Rz. 18
Findet eine Sprecherausschusswahl statt, ohne dass zeitgleich eine Betriebsratswahl eingeleitet wird, dann hat der Wahlvorstand für den Sprecherausschuss den Betriebsrat zu unterrichten. Für den Betriebsrat gilt das oben unter Rz. 17 für den Sprecherausschuss beschriebene Verfahren entsprechend.
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