Rz. 12

Soweit zwischen den Wahlvorständen unterschiedliche Auffassungen über die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu den leitenden Angestellten auch nach einer ersten internen Beratung[1] bestehen, haben die Wahlvorstände in einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung zu versuchen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Zu Einladung und Ablauf der gemeinsamen Sitzung existieren keine Vorschriften. Im Idealfall sprechen sich beide Wahlvorstände über die Einladung ab. Es reicht aber auch aus, wenn einer der beiden Wahlvorstände einlädt. Einladung und Sitzungstermin müssen mindestens eine Woche vor der Einleitung der Wahlen (Erlass des Wahlausschreibens) stattfinden (§ 18a Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Eine Tagesordnung muss in der Einladung nicht angegeben werden.

 

Rz. 13

An der gemeinsamen Sitzung dürfen alle die Personen teilnehmen, die an Sitzungen des Wahlvorstands teilnehmen können. Dies sind sowohl die ordentlichen Mitglieder der Wahlvorstände als auch die zusätzlichen Mitglieder des Wahlvorstands des Betriebsrats (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 6 BetrVG). An der gemeinsamen Sitzung können damit nur Arbeitnehmer des Betriebs und diejenigen Gewerkschaftsbeauftragten teilnehmen, die die Gewerkschaften in den Wahlausschuss entsenden. Eine Hinzuziehung von Sachverständigen ist im Gesetz nicht vorgesehen.[2] Der Gesetzgeber hat die Hinzuziehung von Sachverständigen in § 80 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich dem Betriebsrat vorbehalten. Trotz Änderungen sowohl des Wahlverhaltens als auch des § 80 Abs. 3 BetrVG hat der Gesetzgeber hieran in der grundlegenden Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in 2001 nichts geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass § 80 Abs. 3 BetrVG ganz bewusst nur für den Betriebsrat die Hinzuziehung von Sachverständigen ermöglicht.

 
Praxis-Tipp

Wollen der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl oder der Wahlvorstand für die Sprecherausschusswahl dennoch sachkundige Personen hinzuziehen, empfiehlt sich eine Absprache mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann auch anbieten, Mitarbeiter aus der Personalabteilung zur Beratung in die gemeinsame Sitzung zu schicken.

 

Rz. 14

Die gemeinsame Sitzung kann so abgehalten werden, wie es alle Beteiligten für am zweckmäßigsten halten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sollte die Sitzung von den Vorsitzenden der beiden Wahlvorstände gemeinsam geleitet werden. In der Sitzung können die zweifelhaften Zuordnungsfälle lediglich erörtert werden. Eine gemeinsame Beschlussfassung beider Wahlvorstände ist nicht vorgesehen. Nach der gemeinsamen Erörterung müssen vielmehr beide Wahlvorstände für sich getrennt über die Zuordnungsfälle beschließen. Eine geheime Beschlussfassung ist nicht vorgeschrieben. Es ist daher möglich, dass beide Wahlvorstände während der gemeinsamen Sitzung parallel Entscheidungen treffen. Kommen beide Wahlvorstände zu übereinstimmenden Entscheidungen hinsichtlich der Zuordnungsfragen, so ist das Zuordnungsverfahren damit beendet. Die Wählerlisten müssen entsprechend den übereinstimmenden Beschlüssen stimmig gemacht werden (§ 18a Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

[1] Vgl. Rz. 11.
[2] A. A. Fitting, § 18a BetrVG Rz. 19 für "Sachkundige".

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