Rz. 13

Im vereinfachten Wahlverfahren wird stets nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Dies bedeutet für die Wahlvorschläge, dass zwar jeder Wahlvorschlag auch mehrere Arbeitnehmer enthalten kann. Auf dem Stimmzettel werden jedoch alle Wahlbewerber einzeln und nicht etwa mit ihren Listen zur Abstimmung gestellt. Sie werden unabhängig von der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 34 WO BetrVG).

 

Rz. 14

Wird der Wahlvorstand nicht auf einer ersten Wahlversammlung gewählt[1], so können Wahlvorschläge bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden (§ 14 a Abs. 3 S. 2 BetrVG).

 

Rz. 15

Wird der Wahlvorstand hingegen auf Initiative von mindestens drei Arbeitnehmern oder einer Gewerkschaft auf einer ersten Wahlversammlung gewählt, können die Wahlvorschläge nur bis zum Ende dieser Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gemacht werden. Wann der früheste Zeitpunkt für die Einreichung der Wahlvorschläge ist, besagen weder Gesetz noch Wahlordnung. Unter Geltung der bis 2001 in Kraft befindlichen Wahlordnung war davon auszugehen, dass Wahlvorschläge erst ab Einleitung der Wahl eingereicht werden konnten.[2] Auch die vereinfachte Betriebsratswahl im zweistufigen Verfahren ist allerdings erst mit Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet, § 31 Abs. 1 S. 2 WO BetrVG. § 33 WO BetrVG ordnet aber an, dass Wahlvorschläge, die erst in der ersten Wahlversammlung eingereicht werden, nicht der Schriftform bedürfen. Das veranlasst den Gegenschluss, dass schriftformbedürftige Wahlvorschläge möglich sind. Wahlvorschläge müssen also schon vor Einleitung der Wahl und vor der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statthaft sein. Das ist bedeutsam für Arbeitnehmer, die auf der ersten Wahlversammlung nicht anwesend sein können.

Ungeklärt ist, wem gegenüber schriftliche Wahlvorschläge vor der Wahl des Wahlvorstands abgegeben werden können. § 28 Abs. 2 WO BetrVG überträgt der einladenden Stelle die Aufgabe, die vom Arbeitgeber bereitzustellenden Unterlagen anzufordern. Das legt den Schluss nahe, dass die zur Wahlversammlung einladende Arbeitnehmergruppe oder die einladende Gewerkschaft die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und nach der Wahl des Wahlvorstands diesem zu übergeben hat.

[1] Siehe oben Rz. 6 ff.
[2] Siehe § 6 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG a. F.

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