Rz. 10

Wird der Wahlvorstand auf Initiative aus dem Betrieb oder einer Gewerkschaft gewählt (§ 17 Abs. 2 und 3 BetrVG), wird der Wahlvorstand in einer ersten Wahlversammlung gewählt (§ 17 a Nr. 3 BetrVG).

 

Rz. 11

Eine Woche nach der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes findet die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats statt. Die Wochenfrist errechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 12

In der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands sind eine Reihe von Aufgaben zu bewältigen: Zunächst ist der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender zu wählen. Bis dahin leiten die Einladenden die Wahlversammlung. Nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand die Wählerliste zu erstellen, die Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts festzustellen, das Wahlausschreiben zu erlassen, die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen und auf die Beseitigung der Mängel bis zum Ende der ersten Wahlversammlung hinzuwirken (§ 30 WO BetrVG, § 31 WO BetrVG, § 32 WO BetrVG, § 33 Abs. 1 bis 3 WO BetrVG). Das Wahlausschreiben hat die in § 31 Abs. 1 WO BetrVG bezeichneten Angaben zu enthalten, weitere Hinweise zum Ablauf der Wahl sind zulässig.

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