Angesichts fortbestehender Gefährdungen durch COVID-19 hat der Gesetzgeber die zuletzt zum 19.3.2022 ausgelaufene Möglichkeit, Betriebsversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle auch mittels audiovisueller Einrichtungen stattfinden zu lassen, nochmals reaktiviert. Mit einer Fortschreibung des Infektionsschutzgesetzes[1] erfährt § 129 BetrVG erneut seine Wiederbelebung, dieses Mal befristet bis zum 7.4.2023.

Zu Beginn der COVID-19-Pandemie ermöglichte § 129 BetrVG zunächst vom 20.5.2020[2] und nach einer Verlängerung bis zum 30.6.2021 eine Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz in Sitzungen des Betriebsrats unter bestimmten Voraussetzungen. Entsprechendes galt für die Durchführung von Einigungsstellensitzungen, und auch Betriebsversammlungen konnten mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz mit § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG dauerhaft die Möglichkeit geschaffen, an Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen, diese Möglichkeiten wurden jedoch nicht für die Einigungsstelle vorgesehen und auch die Betriebsversammlung mittels audiovisueller Einrichtungen wurde nicht weiter ermöglicht.

Im Zuge der vierten Welle der Covid-19-Pandemie wurde sodann eine solche Notwendigkeit wieder deutlich und der Gesetzgeber hat befristet bis zum 19.3.2022 die Regelungen für die Betriebsversammlungen und die Sitzungen der Einigungsstelle wieder "aufleben" lassen.[3]

Die aktuelle Regelung nimmt nun wiederum eine Verlängerung vor[4] dieses Mal befristet bis zum 7.4.2023. § 129 BetrVG Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG bleiben unverändert , die in Abs. 3 zuletzt geregelte Verlängerungsmöglichkeit durch Beschluss des Bundestages entfällt

[1] Art. 6d des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022, BGBl. I S. 1454, 1470.
[2] Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020, BGBl. I vom 28.5.2020, S. 1044, Art. 5 S. 1051 und Art. 4 des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz -BeschSiG) vom 3.12.2020, BGBl. I Nr. 59 v. 9.12.2020, S. 2691, 2692, mit dem die ursprüngliche Geltungsdauer um weitere 6 Monate bis zum 30.6.2021 verlängert wurde.
[3] "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" vom 10.12.2021, Art. 5, BGBl. I S. 5170.
[4] S. o.

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