Rz. 94

§ 113 Abs. 1, 3 BetrVG gewährt Arbeitnehmern dann einen Abfindungsanspruch in Form des Nachteilsausgleichs, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG von einem Interessenausgleich abweicht oder einen solchen nicht versucht und sie infolge der nicht von einem (versuchten) Interessenausgleich gedeckten Betriebsänderung entlassen werden. Existiert ein Sozialplan für diese Betriebsänderung und erfüllen die so Entlassenen auch die Voraussetzungen für eine Sozialplanabfindung, besteht Anspruchskonkurrenz. Die Arbeitnehmer können jeder für sich nicht kumulativ sowohl den Nachteilsausgleich als auch die Sozialplanabfindung fordern und so gleichermaßen doppelte Zahlung erlangen. Vielmehr ist der Arbeitgeber berechtigt, auf einen dem Arbeitnehmer geschuldeten Nachteilsausgleich eine bereits gezahlte Sozialplanabfindung anzurechnen (BAG, Urteil v. 20.11.2001, 1 AZR 97/01; BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 693/06). Das gilt aber nur, soweit der Arbeitnehmer die Sozialplanabfindung tatsächlich erhalten hat.

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