Rz. 93

Auf einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan findet der Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO Anwendung.

Danach kann nur der Betrag gepfändet werden, der die Summe übersteigt, die der Schuldner während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, seines früheren Lebenspartners sowie seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils benötigt. Insgesamt ist ihm nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen statt aus der Abfindung aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.

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