Rz. 91

Bei Sozialplanabfindungen handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88). Entsprechend unterliegen sie nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Zahlung einer Abfindung möglicherweise zum Ruhen oder zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III führen kann. Werden aufgrund eines Sozialplans Zuschüsse zum Arbeitslosengeld gewährt, sind diese nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge