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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sozialplan an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen. Diese Verpflichtung folgt aus § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Bei umfangreichen Regelwerken (dazu zählen Sozialpläne häufig) verlangt die ältere Rechtsprechung nicht zwingend, dass der Volltext ausgehängt wird. Sie gestattet auch einen Hinweis auf eine anderweitige Möglichkeit der Einsichtnahme (BAG, Beschluss v. 5.1.1963, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag), z. B. im Personal- und/oder Betriebsratsbüro. In der aktuellen rechtswissenschaftlichen Literatur ist das umstritten; der Arbeitgeber sollte daher nach Möglichkeit den Volltext des Sozialplans sichtbar aushängen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Aushangpflicht, kann er sich möglicherweise gegenüber seinen Arbeitnehmern schadensersatzpflichtig machen (z. B. dann, wenn ein Arbeitnehmer mangels Kenntnisnahmemöglichkeit vom Sozialplan eine dort festgelegte Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen versäumt). Ferner drohen die Sanktionen des § 23 Abs. 3 BetrVG.

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