Rz. 26

Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, regelt der Sozialplan also die Auswirkungen der Betriebsänderung. Das Gesetz spricht vom Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile. Ausdrücklich beschränkt wird der Ausgleich auf wirtschaftliche Nachteile; einen Ausgleich anderer – insbesondere immaterieller – Nachteile sieht das Gesetz nicht vor. Die Formulierung zeigt weiter, dass ein Sozialplan nicht alle wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen muss. Der Begriff der wirtschaftlichen Nachteile ist aber weit zu verstehen – dazu gehört z. B. auch eine längere Anfahrt zur Arbeit.

 

Rz. 27

Hinsichtlich des Zwecks des Sozialplans besteht in der Literatur Streit, ob der Sozialplan zukunftsgerichtet Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage der Arbeitnehmer überbrücken oder ob er vergangenheitsbezogen den Verlust der bisherigen Position ausgleichen soll.[1] Das BAG betont in den neueren Entscheidungen die Überbrückungsfunktion. Zumindest hinsichtlich des zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Sozialplans hat dieser Streit aber keine große Relevanz, da den Betriebsparteien ein großer Gestaltungsspielraum über Art und Umfang der Sozialplanleistungen zusteht.[2] Allerdings ermöglicht dieses Verständnis, bei Arbeitnehmern, die rentennah sind, geringere Abfindungen vorzusehen.[3]

[1] Ausführlich dazu Richardi/Annuß, § 112 BetrVG Rz. 51.
[2] Z. B. Fitting, §§ 112, 112a BetrVG Rz. 120.
[3] Dazu unten Rz. 71.

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