Rz. 15

Die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG darüber, ob, wann, in welcher Weise und in welchem Umfang der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten hat, unterliegt der Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte (BAG, Beschluss v. 11.7.2000, 1 ABR 43/99[1]). Die Einigungsstelle trifft keine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Umfangs der zu erteilenden Auskünfte, sondern wendet unbestimmte Rechtsbegriffe an. Die Abgrenzung dieser Begriffe obliegt im Streitfall den Gerichten. Aus diesem Grund unterliegt der Spruch der Einigungsstelle einer umfassenden Rechtskontrolle.

 

Rz. 16

Kommt der Unternehmer der Entscheidung der Einigungsstelle nicht nach, kann der Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) die Verurteilung des Unternehmers zur Auskunftserteilung beantragen. Aus dem rechtskräftigen Beschluss kann nach § 85 Abs. 1 ArbGG die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO betrieben werden. Ein Verfahren gem. § 23 Abs. 3 BetrVG kommt grundsätzlich nicht in Betracht.[2]

 

Rz. 17

Die Verweigerung der Auskunftserteilung, die wahrheitswidrige, unvollständige oder verspätete Erteilung stellt nach § 121 BetrVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Dasselbe gilt, wenn der Unternehmer die für eine Unterrichtung erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

[1] BB 2001, 580.
[2] Fitting, § 109 Rz. 9a, 13.

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