Rz. 14

Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Bestimmung des § 105 BetrVG führt nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme gegenüber einem leitendem Angestellten, insbesondere führt eine unterbliebene Information des Betriebsrats nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber kann auch nicht gem. § 101 BetrVG (auch nicht durch analoge Anwendung) gezwungen werden, eine personelle Maßnahme rückgängig zu machen. Ein Verstoß gegen § 105 BetrVG stellt auch keine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG dar. Die wiederholte Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 105 BetrVG kann aber zu einer Unterlassungsverpflichtung nach § 23 Abs. 3 BetrVG führen.[1]

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