Rz. 32

Der Beschluss bzw. Teilbeschluss des Arbeitsgerichts ist mit der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht anfechtbar (§§ 87, 80 Abs. 2, 4 Abs. 2 ArbGG; § 301 ZPO). Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat abgelaufen ist (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG). Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn das Landesarbeitsgericht dies in seinem Beschluss zugelassen hat. Anderenfalls besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92 Abs. 1 ArbGG). Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird frühestens nach Ablauf eines Monats, der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts mit Verkündung oder Zustellung rechtskräftig.

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