Rz. 7
§ 19 Abs. 1 JArbSchG statuiert einen grundsätzlichen Urlaubsanspruch des Anspruchsberechtigten auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch ist gerichtet auf Freistellung des Berechtigten von allen Pflichten zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts.[1] Den Anspruch kann der grundsätzlich beschränkt geschäftsfähige Jugendliche (§ 106 BGB) aufgrund der partiell angeordneten unbeschränkten Geschäftsfähigkeit hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses gem. § 113 Abs. 1 BGB selbst geltend machen.[2]
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