Rz. 7

§ 19 Abs. 1 JArbSchG statuiert einen grundsätzlichen Urlaubsanspruch des Anspruchsberechtigten auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch ist gerichtet auf Freistellung des Berechtigten von allen Pflichten zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts.[1] Den Anspruch kann der grundsätzlich beschränkt geschäftsfähige Jugendliche (§ 106 BGB) aufgrund der partiell angeordneten unbeschränkten Geschäftsfähigkeit hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses gem. § 113 Abs. 1 BGB selbst geltend machen.[2]

[1] Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 8 m. w. N.
[2] Molitor/Volmer, JArbSchG, 3. Aufl. 1986, § 19 JArbSchG, Rz. 41.

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