Die erste Wahlversammlung dient zur nahezu umfassenden Vorbereitung der eigentlichen Betriebsratswahl.

Zeitpunkt und Ort der Wahlversammlung, Verdienstausfall

Die (erste) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands findet wie die (einzige) Wahlversammlung im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Auch die erste Wahlversammlung im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren soll im Regelfall im Betrieb stattfinden.

Der Verdienstausfall während der Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger Wegezeiten ist zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG).

Teilnahmeberechtigung

Weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Wahlordnung ist geregelt, wer an der Wahlversammlung teilnehmen darf. Unklar ist demzufolge, ob alle Arbeitnehmer des Betriebs oder nur die wahlberechtigten ein Teilnahmerecht haben.

Für das reguläre Wahlverfahren belässt es § 17 BetrVG bei dem Begriff "Betriebsversammlung". Betriebsversammlung meint die Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Der Unterschied zur Wahlversammlung lässt sich aus § 14a Abs. 4 BetrVG schließen. Während auf der Betriebsversammlung alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Wahlberechtigung teilnahmeberechtigt sind, scheinen § 14a BetrVG, § 17a BetrVG eine Wahlversammlung im Auge zu haben, an der nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen dürfen. Der Austausch der Begriffe würde sonst vor allem in § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG keinerlei Sinn ergeben. Außerdem ist Gegenstand der Wahlversammlung einzig die Wahl des Betriebsrats.

Auf der anderen Seite wird über die Wahlberechtigung im zweistufigen Verfahren erst auf der ersten Wahlversammlung entschieden. Solange keine richtungsweisende Rechtsprechung vorliegt, sollte die Teilnahme nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer zumindest an der ersten Wahlversammlung bis zur Aufstellung und Bekanntgabe der Wählerliste keinen Anfechtungsgrund darstellen und damit hingenommen werden können.

Nicht geregelt ist auch, ob der Arbeitgeber teilnehmen darf. Für die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands im regulären Verfahren ist das anerkannt. Da der Arbeitgeber häufig über den Ablauf des Wahlverfahrens beraten kann, dürfte die Teilnahme auch an der Wahlversammlung zulässig sein, zumindest wenn der Wahlvorstand den Arbeitgeber einlädt. Für die erste Wahlversammlung im 2-stufigen vereinfachten Wahlverfahren gilt dies besonders, da der Wahlvorstand erst auf dieser Wahlversammlung die Wählerliste erstellt und möglicherweise daher weiterer Aufklärung durch den Arbeitgeber bedarf; da die erste Wahlversammlung zunächst von der "einladenden Stelle" geleitet wird, wird auch sie den Arbeitgeber zur Teilnahme einladen können.

Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben ebenfalls ein Teilnahmerecht. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht bereits einen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsandt haben nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG.

Gegenstand

Auf der (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands wird zunächst der Wahlvorstand gewählt. Wer bis zur Wahl des Wahlvorstands die Wahlversammlung zu leiten hat, ist nicht geregelt. Demzufolge können die Einladenden die Versammlungsleitung übernehmen, einen Versammlungsleiter bestimmen oder aber von der Versammlung zunächst einen Versammlungsleiter wählen lassen. Es dürfte sogar möglich sein, dass ein Teilnehmer, der nicht zur Versammlung eingeladen hat, von sich aus die Initiative ergreift. Die Aufgaben des Versammlungsleiters sind ohnehin begrenzt. Er hat lediglich die Wahl des Wahlvorstands zu organisieren. Ab der Wahl (durch Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer, § 17a Nr. 3 BetrVG, § 29 WO BetrVG) übernimmt der Vorsitzende des Wahlvorstands die Versammlungsleitung und hat ein umfangreiches Folgeprogramm zu bewältigen:

  1. Zuordnung von Betriebsteilen und Kleinstbetrieben; gegebenenfalls hat der Wahlvorstand über die Zuordnung von Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben zu entscheiden.
  2. Erstellung der Wählerliste (§ 30 Abs. 1 Satz 3 WO BetrVG); sodann hat der Wahlvorstand aus den ihm ausgehändigten Unterlagen des Arbeitgebers (§ 28 Abs. 2 WO BetrVG, § 30 Abs. 1 Satz 4 WO BetrVG) die Wählerliste zu erstellen. Er kann in der Wahlversammlung auch den Arbeitgeber oder einen Vertreter um Unterstützung bitten.
  3. Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (§ 35 Abs. 1 Satz 3 WO BetrVG, § 24 Abs. 3 WO BetrVG); gehören Betriebsteile oder Kleinstbetriebe zum Betrieb, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, so hat der Wahlvorstand ferner zu entscheiden, ob dort grundsätzlich die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe vorgenommen werden soll.
  4. Sitzverteilung für das Minderheitsgeschlecht (§ 32 WO BetrVG); ferner hat der Wahlvorstand die Sitzverteilung für die Mindestsitze des Minderheitsgeschlechts zu ermitteln, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.
  5. Das Wahlausschreiben ist vorzubereiten und zu erlas...

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