Rz. 18

§ 90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, vor Durchführung einer in der Vorschrift genannten Maßnahme neben dem Gesichtspunkt der Rentabilität von Produktion und Betrieb auch arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur Gestaltung der Arbeitsplätze in seine Erwägungen mit einzubeziehen und damit in Betracht kommende Auswirkungen auf die Arbeitnehmer möglichst frühzeitig zu berücksichtigen. Der Begriff wird in zahlreichen Vorschriften verwendet (§ 28 Abs. 1 Satz 2 JArbSchG; § 95 Abs. 1 SeemG; § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BBergG; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV; § 4 Nr. 3 ArbSchG); eine gesetzliche Definition existiert hingegen nicht, zumal die Arbeitswissenschaft keine abgegrenzte Disziplin darstellt. Unter gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen versteht man gleichwohl überwiegend das anerkannte Wissen über die zweckmäßige Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf unter Berücksichtigung der Arbeitsmedizin, Arbeitsphysiologie und -psychologie, Arbeitssoziologie sowie Arbeitspädagogik, welches von der Mehrzahl der Fachleute als richtig angesehen wird.[1] Arbeitgeber und Betriebsrat sind im Rahmen ihrer Beratung an die gesicherten Erkenntnisse gebunden, die einen Bezug zur menschengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes haben. Dies folgt bereits unmittelbar aus dem an den Betriebsrat gerichteten Auftrag, im betrieblichen Bereich bereits im Planungsstadium darauf Einfluss zu nehmen, dass Grundrechte wie z. B. der Schutz der Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit beachtet werden.[2]

[1] ErfK/Kania, § 90 Rz. 12.
[2] ErfK/Kania, § 90 Rz. 1.

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