Rz. 22

Bei groben Verstößen des Arbeitgebers kommt ein Vorgehen des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Im Fall der groben Verletzung einer aus § 89 BetrVG folgenden Pflicht kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen oder der Betriebsrat aufgelöst werden. Ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII darstellen.

 

Rz. 23

Über Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die sich aus § 89 BetrVG ergeben, entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren gem. §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Auch Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständigen Stellen im Hinblick auf § 89 BetrVG entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.[1] Gleiches gilt für die Geltendmachung von Aufwendungen von Betriebsratsmitgliedern, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach § 89 BetrVG entstanden sind.

[1] ErfK/Kania, § 89 Rz. 10.

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