Rz. 6

Es ist es zunächst der Vorrang des Tarifvertrages zu beachten, so dass eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist, soweit ein Tarifvertrag das Beschwerdeverfahren abschließend regelt. Aufgrund des Rangprinzips schließt der Tarifvertrag als die höherrangige Regelung eine Betriebsvereinbarung als rangniedrigere aus.[1] Dagegen findet der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG keine Anwendung, da die Regelungen über das Beschwerdeverfahren keine Arbeitsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift sind. Die bloße Tarifüblichkeit von Beschwerderegelungen schließt daher den Abschluss von Betriebsvereinbarungen nicht aus.[2]

Eine Betriebsvereinbarung kommt auch als andere Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG im Nachwirkungszeitraum des Tarifvertrags in Betracht.[3]

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens kann nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden, da es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung im Sinne des § 76 Abs. 6 BetrVG handelt.[4]

[1] Richardi/Thüsing, § 86 BetrVG Rz. 5.
[2] Fitting, § 86 BetrVG Rz. 2; ErfK/Kania, § 86 BetrVG Rz. 2.
[3] Fitting, § 86 BetrVG Rz. 2.
[4] Fitting, § 86 BetrVG Rz. 2.

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