Rz. 1

Die Vorschrift des § 51 BetrVG regelt die Organisation und Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats. Dabei verweisen § 51 Abs. 1 bis 4 BetrVG auf einzelne für den Betriebsrat geltende Normen, die teilweise abgeändert auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung finden. In der Generalklausel des § 51 Abs. 5 BetrVG ist eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats enthalten.

Im Rahmen des am 18.6.2021 in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021[1] wurde über die Bezugnahme auf die geänderten §§ 30 ff. BetrVG durch § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und den in Absatz 3 neu eingefügten Satz 3 BetrVG ermöglicht, dass auch der Gesamtbetriebsrat Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen durchführen kann.

[1] BGBl. I S. 1762.

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