1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 5 BetrVG umschreibt den Personenkreis, auf den das Betriebsverfassungsgesetz in vollem Umfang zur Anwendung gelangt, d. h. den Personenkreis, der vom Betriebsrat repräsentiert wird und dessen Interessen der Betriebsrat wahrnehmen kann und zu vertreten hat.[1] § 5 Abs. 1 legt den allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zugrunde und erweitert diesen um die zur Berufsausbildung Beschäftigten.[2] Auf diese Weise vermeidet das Gesetz die Streitfrage, ob Auszubildende Arbeitnehmer sind oder nicht. § 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz stellt klar, dass auch die Personen, die im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt sind, betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Insoweit enthält § 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz eine Klarstellung dahingehend, dass es für den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auf die Eingliederung in die betriebliche Organisation ankommt und nicht auf die Eingliederung in die Betriebsstätte als solche.[3]

 

Rz. 2

Weiter bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 2, dass als Arbeitnehmer auch die in Heimarbeit Beschäftigten gelten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. § 5 Abs. 1 Satz 2 übernimmt insoweit die früher in § 6 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 1972 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 2 BetrVG 1972 angesiedelte Bestimmung. Durch die mit der Aufhebung des § 6 BetrVG 1972 verbundene Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten konnte diese Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs nunmehr einheitlich bei § 5 Abs. 1 eingefügt werden, wo sie auch systematisch richtig angesiedelt ist.[4]

 

Rz. 2a

Schließlich bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3[5] nunmehr, dass als Arbeitnehmer ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gelten, soweit sie in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Durch diese Regelung wird die betriebsverfassungsrechtliche Stellung von Beamten und Soldaten sowie Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlich organisierten Unternehmen tätig sind, allgemein angepasst. Sie gelten kraft dieser gesetzlichen Anordnung unabhängig von den sonstigen Tatbestandsmerkmalen als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne.

 

Rz. 3

Demgegenüber nimmt § 5 Abs. 2 einige Personen, die den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff erfüllen, aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes heraus, in dem das Gesetz bestimmt, dass die dort aufgezählten Personen und Personengruppen nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten.[6] Die "Verlustliste"[7] wurde durch § 40 LPatG[8] um den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ergänzt[9].

 

Rz. 4

§ 5 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass das BetrVG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, auf leitende Angestellte keine Anwendung findet. Anderweitige Bestimmungen im Sinne dieser Vorschrift finden sich in § 105 BetrVG (Mitteilung einer beabsichtigten Einstellung eines leitenden Angestellten an den Betriebsrat), § 107 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG sowie in § 108 Abs. 2 BetrVG (für die Hinzuziehung von leitenden Angestellten zum Wirtschaftsausschuss nach §§ 106 ff. BetrVG).

 

Rz. 5

Der Begriff des leitenden Angestellten wird in § 5 Abs. 3 Satz 2 definiert. Diese, durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montanmitbestimmung vom 20.12.1988[10] neu gefassten Bestimmung wurde bei der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes unverändert belassen. Ihre Bedeutung liegt darin, den Kreis der wahlberechtigten Personen zum Betriebsrat einerseits und zum Sprecherausschuss andererseits voneinander abzugrenzen.[11] Die Frage, ob ein Angestellter leitender Angestellter im Sinn des § 5 Abs. 3 oder Arbeitnehmer im Sinn des § 5 Abs. 1 ist, kann im Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG geklärt werden.[12] Die Abgrenzungsfrage ist wichtig, weil leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 weder das aktive noch das passive Wahlrecht zum Betriebsrat besitzen, noch bei den Schwellenwerten in § 1 BetrVG, § 9 BetrVG, § 99 BetrVG oder § 106 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen sind und bei ihrer Kündigung der Betriebsrat nicht nach § 102 BetrVG zu beteiligen ist.

 

Rz. 5a

Nach § 5 Abs. 3 Satz 3[13] gelten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten die Sätze 1 und 2 von § 5 Abs. 3 entsprechend, mit der Folge, dass Beamte und Soldaten, die die Voraussetzung der § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erfüllen, als leitende Angestellte gelten und damit vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes wieder ausgenommen sind.

 

Rz. 6

§ 5 Abs. 4 enthält schließlich für die Fälle des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Regelungen für solche Zweifelsfälle, die bei Zugrundelegung des § 5 Abs. 3 keine eindeutige Zuordnung zulassen. § 5 Abs. 4 ist eine Art Auslegungsregel[14], die aber erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach § 5 Abs. 3 kein eindeutiges Ergebnis...

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