Rz. 72

§ 47 Abs. 8 BetrVG regelt die Frage der Stimmengewichtung für den Fall, dass ein Gesamtbetriebsratsmitglied für mehrere Betriebe entsandt worden ist. Die Entsendung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds durch Betriebsräte mehrerer Betriebe kommt insbesondere im Fall des § 47 Abs. 5 und 6 BetrVG vor. Er ist jedoch auch im Fall der freiwilligen Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 4 BetrVG denkbar. Das für mehrere Betriebe entsandte Mitglied hat im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten derjenigen Betriebe eingetragen sind, für die das Mitglied entsandt ist (§ 47 Abs. 8 HS 1 BetrVG). Sind an der gemeinsamen Entsendung Gemeinschaftsbetriebe beteiligt, so sind grundsätzlich auch alle im jeweiligen Gemeinschaftsbetrieb wahlberechtigten Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Unternehmenszugehörigkeit bei der Stimmengewichtung mitzuzählen. Das folgt im Umkehrschluss aus § 47 Abs. 9 BetrVG.[1]

 

Rz. 73

Werden für mehrere Betriebe gemeinsam mehrere Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt, so werden die Stimmen wie in § 47 Abs. 7 Satz 2 BetrVG anteilig aufgeteilt (§ 47 Abs. 8 HS 2 BetrVG). Die Summe der vertretenen Stimmen verteilt sich dabei zu gleichen Teilen auf mehrere Vertreter.[2]

[1] Fitting, 30. Aufl. 2020,§ 47 BetrVG Rz. 78.
[2] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 79; GK-BetrVG/Kreutz § 47 BetrVG Rz. 112.

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