5.1 Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie
Rz. 30
Betriebsratsmitglieder, die sich ausschließlich der Betriebsarbeit widmen, ohne einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, werden ihrem Arbeitsplatz entfremdet. Daher erweitert das Gesetz die in § 37 Abs. 4 und 5 enthaltene Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit, wenn Mitglieder des Betriebsrats drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren.[1]
5.2 Kein Ausschluss von Maßnahmen der Berufsbildung
Rz. 31
Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden (Abs. 4 Satz 1). Für die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen ist also kein Auswahlkriterium, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied augenblicklich keine Arbeit leistet und daher die im normalen Arbeitsablauf des Betriebs eingegliederten Arbeitnehmer den Vorrang haben. Die Betriebsratsmitglieder sind vielmehr so zu behandeln, als ob sie nicht freigestellt wären.[1]
5.3 Gelegenheit zur Nachholung einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung
Rz. 32
Das Gesetz berücksichtigt weiterhin, dass ein Betriebsratsmitglied, das von beruflicher Tätigkeit freigestellt wird, wegen der Inanspruchnahme durch die Betriebsratsarbeit häufig daran gehindert sein wird, an Maßnahmen der Berufsbildung teilzunehmen. Deshalb ist ihm innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen (Abs. 4 Satz 2). War das Betriebsratsmitglied drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt, so erhöht sich der Zeitraum auf zwei Jahre (Abs. 4 Satz 3). Voraussetzung ist, dass wegen der Freistellung eine betriebsübliche berufliche Entwicklung unterblieb, also nicht aus Gründen in der Person.[1]
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