Rz. 17

Die Sitzungsleitung ist Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden – § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Er hat zudem in den Sitzungsräumen das Hausrecht –, selbst wenn der Arbeitgeber an der Sitzung teilnimmt. Zudem ist er für die ordnungsgemäße Erstellung des Protokolls verantwortlich.

Die Sitzungsleitung umfasst:

  • Eröffnen und Schließen der Sitzung
  • Führen der Rednerliste
  • Worterteilung oder -entzug
  • Leitung der Abstimmung
  • Feststellen der Beschlussfähigkeit
  • Feststellen des Abstimmungsergebnisses

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