Rz. 11
Der Vorsitzende vertritt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat zuständig.
Daneben weist ihm das Gesetz in einigen Vorschriften noch besondere Aufgaben zu:
- § 27 Abs. 3 BetrVG: Führen der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit weniger als 9 Mitgliedern nach entsprechendem Beschluss
- § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Mitgliedschaft kraft Amtes im Betriebsausschuss (nicht aber zwangsläufig dessen Vorsitzender)
- § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG: Einberufen der Betriebsratssitzungen, Ladung der Mitglieder und übrigen Teilnehmer, Festlegen der Tagesordnung, Leitung der Sitzung
- § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Leitung der Betriebsversammlung
- § 34 Abs. 1 BetrVG: Unterzeichnen des Sitzungsprotokolls
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