Rz. 67

Der Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG und der Gleichbehandlungsgrundsatz prägt die Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit in Sozialplänen Differenzierungen zwischen den Ansprüchen der Arbeitnehmer zulässig sind (siehe schon oben Rz. 52 zur Frage des Ausschlusses von Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des Sozialplans). Im Einzelnen gilt u. a.:

 

Rz. 68

  • Gegenüber Arbeitnehmern, die aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, darf die Abfindung an die Voraussetzung geknüpft werden, dass den Arbeitnehmern vor der Eigenkündigung ein unzumutbares Arbeitsplatzangebot gemacht wurde (BAG, Urteil v. 13.2.2007, 1 AZR 163/06).
 

Rz. 69

  • Unzulässig ist nach Ansicht des BAG eine Regelung, wonach die Zahlung einer Abfindung davon abhängt, dass gegen Kündigungen keine Kündigungsschutzklagen eingereicht werden. Dies wäre eine unzulässige Einschränkung der Rechte der Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 20.6.1985, 3 AZR 427/84). Allerdings ist es empfehlenswert und zulässig, zu regeln, dass die Fälligkeit der Abfindung auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Kündigungsrechtsstreits hinausgeschoben und bestimmt wird und dass eine im Kündigungsschutzprozess erstrittene Abfindung auf die Sozialplanabfindung anzurechnen ist (BAG, Urteil v. 20.6.1985, 3 AZR 427/84). Das BAG hat solche Vorbehalte auch in Ansehung des § 1a KSchG für unzulässig erklärt (BAG, Urteil v. 31.5.2005, 1 AZR 254/04). Zulässig soll es aber sein, neben dem Sozialplan in einer weiteren Betriebsvereinbarung – die mit dem Sozialplan in einer Urkunde verbunden werden kann – Leistungen mit dem Klageverzicht zu verknüpfen (sogenannte "Turboklausel" – erhöhte Abfindungen für Arbeitnehmer, die beispielsweise ohne Kündigung, z. B. durch Aufhebungsvertrag oder auf Verzicht auf die Kündigungsfrist – ausscheiden.). Diese Zusatzregelung muss jedoch eigenständig sein, mit der getrennten Betriebsvereinbarung darf das vom BAG gefundene Verbot der Sozialplanregelung nicht umgangen werden. Solche Leistungen müssen zusätzlich zum Sozialplanvolumen geleistet werden und dürfen dieses nicht – auch nur teilweise – ersetzen (BAG Urteil v. 9.12.2014, 1 AZR 146/13). Fälligkeits- und Anrechnungsklauseln sind hingegen im Sozialplan zulässig und empfehlenswert.[1] Daher ist hier auch eine Begrenzung solcher Leistungen auf ein Monatsgehalt angebracht.
 

Rz. 70

 

Rz. 71

Immer wieder ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer, die rentennah sind, von Abfindungszahlungen vollständig ausgenommen und mit z. T. deutlich geringeren Beträgen abgefunden werden dürfen, Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten.

Dabei ist zu unterscheiden:

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