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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 112 Interessenausgleich ü ... / 3.2.1.4 Gleichbehandlungssatz bei der Regelung des Geltungsbereichs von Sozialplannormen

Christoph Tillmanns
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Rz. 52

Die Betriebspartner haben bei Aufstellung des Sozialplans den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Danach sind Arbeitnehmer grundsätzlich auch hinsichtlich der Ansprüche aus dem Sozialplan – insbesondere der Abfindungen – gleich zu behandeln. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Differenzierungen per se unzulässig sind. Das ergibt sich schon aus § 112 Abs. 5 BetrVG. In einer Vielzahl von Fällen hat die Rechtsprechung unterschiedliche Differenzierungen als mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar angesehen. Die Frage, ob eine entsprechende Differenzierung zulässig ist, kann an 2 Stellen bedeutsam sein, ob nämlich ein Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des Sozialplans insgesamt zulässig ist und ob ein Ausschluss von Abfindungsansprüchen (oder ein verminderter Abfindungsanspruch) zulässig ist. Tendenziell sind die Anforderungen an einen vollständigen Ausschluss aus dem Geltungsbereich höher als eine differenzierende Regelung hinsichtlich der Abfindungshöhe, sodass der Praxis zu empfehlen ist, mit dem generellen Ausschluss aus dem persönlichen Geltungsbereich zurückhaltend zu sein und stattdessen lieber bei der Ausgestaltung der Abfindungsregelungen zu unterscheiden nach dem Grund des Ausscheidens und der aktuellen sozialen Situation des Arbeitnehmers.

 

Rz. 53

  • Der Gleichbehandlungssatz gestattet Stichtagsregelungen, die dazu führen, dass Arbeitnehmer keinen Sozialplananspruch haben, die vor einem bestimmten Stichtag (z. B. Tag der Einigung auf den Interessenausgleich) aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.[1] Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer ...

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