Rz. 18

Ist der Betriebsrat mit der vorläufigen Einstellung oder Versetzung nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber die Maßnahme nur aufrechterhalten oder durchführen, wenn er innerhalb von 3 Tagen (Kalendertage!) nach Äußerung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht

  • die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur (endgültigen) Maßnahme gem. § 99 Abs. 4 BetrVG und
  • die Feststellung, dass die vorläufige Durchführung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war,

beantragt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Die Frist läuft ab Beginn der Durchführung der Maßnahme. Gleiches gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die bevorstehende vorläufige Durchführung unterrichtet hatte.[1]

 

Rz. 19

Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ist der nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu stellende Antrag; dieses Verfahren wird also mit dem Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG verbunden.[2] Somit wird erreicht, dass in einem einheitlichen Verfahren über die endgültige Wirksamkeit der Maßnahme entschieden wird. Hat der Arbeitgeber die vorläufige Maßnahme erst durchgeführt, nachdem er bereits gem. § 99 BetrVG das Arbeitsgericht angerufen hat, genügt der Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.[3]

 

Rz. 20

Die Frist des § 100 Abs. 2 BetrVG ist eine sehr kurze Ausschlussfrist, die mit dem Tag nach Zugang der Mitteilung des Betriebsrats an den Arbeitgeber beginnt (§ 187 Abs. 1 BGB). Ist dies ein Freitag, läuft die Frist bereits am Montag ab (§ 188 Abs. 1 BGB). Nur wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich diese bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB).

 
Hinweis

Versäumt der Arbeitgeber – auch ohne Verschulden – die 3-Tages-Frist, darf er die personelle Maßnahme nicht mehr aufrechterhalten, der Betriebsrat kann gegen ihn nach § 101 BetrVG vorgehen.

 

Rz. 21

Der Antrag muss begründet werden. Da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, ob die Begründung innerhalb der 3-Tages-Frist zu erfolgen hat[4] oder nachgereicht werden kann[5], empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, beide Anträge jedenfalls stichwortartig zu begründen. Eine Klarstellung und Ergänzung der Begründung ist angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) ohne weiteres möglich.

 

Rz. 22

Stimmt der Betriebsrat der (endgültigen) Versetzung oder Einstellung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu oder gilt die Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, kann der Arbeitgeber die Maßnahme endgültig aufrechterhalten. Das Verfahren über den Feststellungsantrag hat sich damit erledigt (§ 83a Abs. 1 ArbGG) und ist vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts nach § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen.[6] Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG zurücknimmt, da er hierdurch dokumentiert, dass er an der Durchführung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme kein Interesse mehr hat.

 

Rz. 23

Stellt der Arbeitgeber fristgerecht nur den Antrag, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist dieser unzulässig, und der Arbeitgeber darf die vorläufige Maßnahme nicht aufrechterhalten oder durchführen.[7] Der Betriebsrat kann einen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG stellen.

 

Rz. 24

Hat der Arbeitgeber innerhalb der 3-Tages-Frist nur den Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt, kann die Einstellung oder Versetzung nicht mehr vorläufig aufrechterhalten werden, und das Arbeitsgericht entscheidet dann materiell nur über die Berechtigung der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat.

[3] Richardi/Thüsing, § 100 Rz. 27.
[4] So LAG Frankfurt, Beschluss v. 13.9.1988, 4 Ta BV 43/88 mit dem Hinweis auf die materiell-rechtlichen Folgen der Fristversäumnis.
[5] So HSWG, § 100 Rz. 30.

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