Rz. 8

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII sind solche Personen, die nach den Vorschriften des SGB III der Meldepflicht unterliegen, kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Die Erfüllung der Verpflichtung aus § 38 Abs. 1 SGB III allein reicht jedoch für die Begründung eines Unfallversicherungsschutzes nicht aus.[1] Die Information über die Meldepflicht durch den Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist – auch wenn der Arbeitgeber damit Aufgaben der Bundesagentur wahrnimmt – keine Aufforderung, sondern beschränkt sich lediglich auf eine Informationsvermittlung über eine Obliegenheit. Allerdings kann es im Zusammenhang mit der Erfüllung der Meldepflicht zu einer Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII kommen, wenn etwa der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Meldepflicht gebeten wird, sich an einen Vermittler der Bundesagentur für Arbeit zu wenden.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge