Rz. 19

Der Ruhenszeitraum beginnt jeweils nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, für dessen Beendigung die zu beachtende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder dieses beantragt. Dieser Termin ist selbst dann maßgeblich, wenn der Arbeitslosengeldanspruch zugleich wegen eines Sperrzeit-Tatbestands nach § 159 SGB III ruht.[2] Hierbei ist der Rechtsgrund, weshalb das Arbeitsverhältnis endet, unerheblich. Dies kann eine Kündigung oder aber auch eine Auflösungsvereinbarung sein.

 

Rz. 20

§ 158 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III regelt die Dauer des Ruhens eines Arbeitslosengeldanspruchs in einer wenig überschaubaren Weise. Grds. endet nach § 158 Abs. 1 SGB III der Ruhenszeitraum mit dem Ablauf der tatsächlichen oder fiktiven Kündigungsfrist. Für befristete Arbeitsverhältnisse begrenzt der Ablauf der zeitlichen Befristung den Ruhenszeitraum.[3] Darüber hinaus enthält § 158 Abs. 2 SGB III 4 weitere Begrenzungen des Ruhenszeitraums, wobei stets zu prüfen ist, welche dieser Begrenzungen für den Arbeitnehmer am günstigsten ist.[4]

 

Rz. 21

Nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Sätze 3–5 SGB III führt nur der Teil der Abfindung zum Ruhen, der sich pauschal betrachtet nicht als soziale Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern vielmehr als entgangenes Entgelt darstellt. Dabei wird der Entgeltanteil in der Weise in einen Ruhenszeitraum umgerechnet, indem sein Betrag durch das zuletzt kalendertäglich bezogene Arbeitsentgelt geteilt wird, sodass der Ruhenszeitraum in diesem Fall sowohl von der Höhe der Entlassungsentschädigung als auch vom kalendertäglichen Arbeitsentgelt während der letzten Beschäftigungszeit abhängig ist. Für die Berechnung des Ruhenszeitraums in Bezug auf eine Entlassungsentschädigung ist zunächst der Bruttobetrag der Entlassungsentschädigung zu ermitteln.[5] Hierzu zählen alle Leistungen, unabhängig von ihrer Fälligkeit. Auch Sachbezüge sind mit zu berücksichtigen. Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zur Entlassungsentschädigung die hierauf anfallenden Steuern, so sind auch diese entsprechend einzubeziehen. Die dem Arbeitnehmer durch die notwendige Rechtsverfolgung entstandenen Kosten können dagegen nicht mindernd geltend gemacht werden.[6] Indem der Gesetzgeber typisierend gestaffelte Freibeträge vorgesehen hat, verbietet es sich die im Einzelfall dem Arbeitnehmer entstehenden Kosten noch zusätzlich mindernd zu berücksichtigen, sodass ein Abzug von Rechtsverfolgungskosten von einer Abfindung nicht in Betracht kommen kann.[7]

 

Rz. 22

Die Entlassungsentschädigung ist allerdings nicht in voller Höhe zu berücksichtigen, sondern nur i. H. d. sich aus § 158 Abs. 2 SGB III ergebenden Anteils. Dieser beträgt nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IIII höchstens 60 % der zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Dieser Betrag vermindert sich nach § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB III um jeweils 5 % für je 5 Jahre Betriebszugehörigkeit und kumulativ für je 5 Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahrs, jedoch nicht auf weniger als 25 %. Insofern ergibt sich der jeweils für die Berechnung des Ruhenszeitraums zu berücksichtigende Anteil an der Entlassungsentschädigung aus der nachfolgenden Tabelle.

 
Betriebs- oder Unternehmens-zugehörigkeit Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses
unter 40 Jahre ab 40 Jahre ab 45 Jahre ab 50 Jahre ab 55 Jahre ab 60 Jahre ab 65 Jahre
weniger als 5 Jahre 60 55 50 45 40 35 30
5 und mehr Jahre 55 50 45 40 35 30 25
10 und mehr Jahre 50 45 40 35 30 25 25
15 und mehr Jahre 45 40 35 30 25 25 25
20 und mehr Jahre 40 35 30 25 25 25 25
25 und mehr Jahre 35 30 25 25 25 25 25
30 und mehr Jahre   25 25 25 25 25 25
35 und mehr Jahre     25 25 25 25 25
 

Rz. 23

Als Zeiten der Betriebs- und Unternehmenszugehörigkeit sind dabei alle Zeiten bei demselben Arbeitgeber bzw. in Betrieben desselben Unternehmens anzusehen. Für die Feststellung des maßgeblichen Lebensalters ist die Zahl der vollen Lebensjahre bei Ablauf des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Dabei ist sowohl für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit als auch des Lebensalters der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag der Kündigung entscheidend.[8]

[2] ErfK/Rolfs, § 158 SGB III, Rz. 17; vgl. auch Boecken, SGb 2020, 713, 715; Köster/Meyer, P&R 2021, 244, 245.
[3] HWK/Peters-Lange, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2023, § 158 SGB III, Rz. 14.
[4] NK-SGB III/Scholz, 7. Aufl 2021, § 158 SGB III, Rz. 58 f.
[8] NK-SGB III/Scholz, § 158 SGB III, Rz. 65.

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