Rz. 18

Eine Sonderregelung trifft § 158 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB III für Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers im Hinblick auf Rentenminderungen. Weil derartige Zahlungen des Arbeitgebers zum Ausgleich von Rentenminderungen oder aber auch Zahlungen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung von ihrem Zweck keinen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt darstellen, sondern vielmehr der Besitzstandswahrung im Alter dienen, werden derartige Zahlungen unter den dort genannten Voraussetzungen für die Bemessung der Ruhenszeit nicht berücksichtigt (vgl. Rz. 7).

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