Rz. 28

Die Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO (ehemals Art. 27 EGBGB) kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.[1] In der Annahme einer konkludenten Rechtswahl ist die Rechtsprechung bislang recht großzügig verfahren. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines deutschen Tarifvertrags etwa wurde mehrfach als Wahl des deutschen Rechts gewertet[2] und auch eine Gerichtsklausel ist ein starkes Rechtswahlindiz, denn es ist anzunehmen, dass die Richter nach ihrem eigenen Recht entscheiden sollen[3].

Die Rechtswahl ist möglich als Bezugnahme einer Rechtsordnung insgesamt oder als eine Teilrechtswahl. Voraussetzung für eine Teilrechtswahl ist wie bei jedem Vertrag, dass auf sinnvoll abtrennbare Teile einer Rechtsordnung Bezug genommen wird (so etwa das BAG für den Kündigungsschutz[4]).

Die Rechtswahl ist auch möglich durch Formularvertrag. Auch die Einbeziehung des Arbeitsvertrags in die allgemeinen Regeln des AGB-Rechts hat darauf wohl keine Auswirkungen.[5]

[2] BAG, Urteil v. 26.7.1995, 5 AZR 216/94, AP BGB § 157 Nr. 7; LAG Köln, Urteil v. 6.11.1998, 11 Sa 345/98, LAGE Art. 30 EGBGB Nr. 4.
[4] BAG, Urteil v. 23.4.1998, 2 AZR 489/97, AP KSchG 1969 § 23 Nr. 19.
[5] S. Schlachter, NZA 2000, 57, 59; Thüsing, NZA 2004, 1303.

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