Rz. 10

Das Beteiligungsrecht besteht in allen Betrieben mit einem funktionsfähigen Betriebsrat. Der Betriebsrat ist konstituiert, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt sind; er ist aber bereits funktionsfähig, sobald der Vorsitzende gewählt ist. Der Arbeitgeber muss nicht mit dem Ausspruch der Kündigung warten, bis der Betriebsrat sich konstituiert hat.[1]

[1] Ebenso BAG, Urteil v. 23.8.1984, 6 AZR 520/82, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 36; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 31; Löwisch/Caspers, 8. Aufl. 2022, § 102 BetrVG Rz. 41; a. A. Wiese, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 59.

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