Rz. 20

Der Widerruf der Bestellung, d. h. die Abberufung als Datenschutzbeauftragter ist ebenso wie der actus contrarius (die Bestellung) formfrei.[1] In formeller Hinsicht ist außerdem die 2-wöchige Erklärungsfrist ab Kenntnis der widerrufsberechtigten Person von dem wichtigem Grund (§§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG i. V. m. § 626 Abs. 2 BGB) zu beachten.

[1] HWK/Lembke, Art. 39 DSGVO, Rz. 28.

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