Rz. 153

Wird das Kündigungsschreiben an ein Postschließfach des Arbeitnehmers übersandt, geht die Kündigung an dem Tag zu, an dem mit der Abholung der Post aus dem Schließfach zu rechnen ist. Nicht maßgeblich ist, wann das Kündigungsschreiben in das Postschließfach einsortiert wurde. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Einwurf des Kündigungsschreibens in einen Hausbriefkasten des Arbeitnehmers. Hatte der Arbeitnehmer eine postlagernde Anschrift angegeben, so soll ihm eine postlagernde Sendung zugehen, sobald er die Möglichkeit hat, diese abzuholen.[1]

 
Hinweis

Bei einer Übersendung des Kündigungsschreibens an ein Postschließfach oder als postlagernde Sendung kann der Arbeitgeber den Zugang der Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gewährleisten bzw. nicht beweisen. Von diesen Versandformen ist daher ebenso dringend abzuraten wie von jeder anderen Versendung des Kündigungsschreibens unter Einschaltung eines Postzustellers.

[1] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 149.

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