Rz. 151

Wird das Kündigungsschreiben durch den Postzusteller oder einen Boten des Arbeitgebers in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, geht die Kündigung zu, sobald nach der Verkehrsauffassung mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Damit dürfte zumindest eine Kündigung, die an einem Werktag vor 10 Uhr eingeworfen wird, noch am Tag des Einwurfs zugehen. Dagegen geht eine Kündigung, die um 16:30 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird, dem Arbeitnehmer grundsätzlich erst am folgenden Werktag zu.[1] Einige Landesarbeitsgerichte haben aber auch bei einem späteren Einwurf einen Zugang der Kündigung am Tag der Zustellung angenommen.[2]

 

Rz. 152

Nimmt der Arbeitnehmer aber tatsächlich schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem Kündigungsschreiben, ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme maßgeblich. Wird z. B. eine Kündigung um 23 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen und liest dieser die Kündigung noch vor 24 Uhr, geht die Kündigung bereits am Tag des Einwurfs in den Briefkasten zu.[3]

 
Hinweis

Der Bote sollte die Kündigung nicht erst an dem Tag in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen, an dem der Zugang der Kündigung zur Wahrung der Kündigungsfrist oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Darüber hinaus sollte der Bote auch bei einem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten ein Protokoll fertigen. In diesem Protokoll sollte der Bote zumindest das Datum und die Uhrzeit des Einwurfs vermerken und den Briefkasten, in den er das Kündigungsschreiben eingeworfen hat, beschreiben (z. B. Farbe, Beschriftung, etc.). Ist kein Briefkasten vorhanden, kann das Kündigungsschreiben auch unter der Haustür oder unter der Wohnungstür des Arbeitnehmers durchgeschoben werden.[4]

Wird der Briefumschlag mit dem Kündigungsschreiben nicht durch einen Boten, sondern im Postversand durch einen Postzusteller eingeworfen, ist der Nachweis des Zugangs praktisch unmöglich.

[2] Vgl. z. B. LAG München, Urteil v. 2.2.2011, 11 Sa 17/10, BeckRS 2011, 105591 (17:00 Uhr); LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.6.2010, 6 Sa 747/10, ArbR 2011, 102 (im großstädtischen Bereich weit über die Mittagszeit hinaus).
[3] KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 146.

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