Rz. 19

Unter den Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB kann der Arbeitgeber seine auf den Abschluss des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung anfechten. Will der Arbeitnehmer gerichtlich geltend machen, dass eine solche Anfechtung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, muss er nach überwiegender Meinung die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht einhalten.[1]).

 

Rz. 20

Der 7. Senat des BAG hat bisher offengelassen, ob § 4 Satz 1 KSchG für die Anfechtung durch den Arbeitgeber entsprechend gilt.[2] Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Senatsrechtsprechung des BAG sollte sich der Arbeitnehmer gegen eine Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber stets innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Zugang der Anfechtungserklärung gerichtlich wehren.

[1] BAG, Urteil v. 21.9.2017, 2 AZR 57/17; BAG, Urteil v. 18.2.2021, 6 AZR 92/19; APS/Hesse/Tiedemann, § 4 KSchG Rz. 16; ErfK/Kiel, § 4 KSchG Rz. 3; HWK/Quecke, Arbeitsrecht , § 4 KSchG Rz. 3.; KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 31.
[2] BAG, Urteil v. 14.12.1979, 7 AZR 38/78, NJW 1980, 1302, 1303.

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